INTESTA erhält für ihre umfangreichen Mühewaltungen
aus dem Nachlaßwert ein entsprechendes Honorar.
Dieses Honorar ist an den Erfolg der Erbenermittlung gebunden.
Erst wenn Erbanwärter - durch gerichtlichen Erbschein - tatsächlich
als Erben festgestellt werden, wird dieses Honorar fällig.
Vorab hat kein Erbanwärter an INTESTA Zahlungen zu leisten.
Die Höhe des Honorars wird mit dem betreffenden Erbanwärter
in einem Honorarvertrag schriftlich vereinbart.